Wie in jedem anderen Dienstverhältnis kann es auch in einem Lehrverhältnis dazu kommen, dass die anfänglichen Erwartungen nicht erfüllt wurden. Wenn alle eigenen Bemühungen um eine Verbesserung der Situation scheitern, ist die letzte Option die Beendigung des Lehrverhältnisses. Es ist sowohl für den Lehrbetrieb als auch für den Lehrling möglich, zum Ablauf des ersten oder (je nach Ausbildungsdauer) zweiten Lehrjahres den Lehrvertrag einseitig aufzulösen (Ausbildungsübertritt nach §15a Berufsausbildungsgesetz). Falls der Lehrberechtigte den Vertrag auflöst, so ist vorher mindestens eine Mediationssitzung mit dem Lehrling erforderlich (Lehrlingsmediation).
Die Mediation muss durch einen eingetragenen Mediator geleitet werden. Im Unterschied zum Lehrberechtigten kann der Lehrling die Teilnahme an der Mediation auch ablehnen.
Wer nimmt teil?
Folgende Personen müssen an der Mediation teilnehmen:
- Lehrberechtigter
- Lehrling
- Bei Minderjährigkeit des Lehrlings: Erziehungsberechtigter
Auf Wunsch des Lehrlings kann dieser eine Vertrauensperson seiner Wahl mitbringen.
Der konkrete Teilnehmerkreis wird daher je nach Situation individuell festgelegt.
Was ist das Ziel der Lehrlingsmediation?
Die Mediation dient dazu …
- … für alle Beteiligten klar und nachvollziehbar auf dem Tisch liegen, wie es zur aktuellen Situation kommen konnte.
- … auszuloten, ob oder unter welchen Bedingungen das Lehrverhältnis doch noch fortgesetzt werden kann.
Der Mediator ist dabei inhaltlich absolut neutral. Er sorgt für eine positive Gesprächsatmosphäre, in der sowohl das Unternehmen als auch der Lehrling angemessen zu Wort kommen können. Auch schwierige, konfliktträchtige Themen können so besprochen werden, ohne dass die Situation sofort eskaliert. Zudem behält der Mediator die gesetzlichen Ziele der Mediation im Auge und hält die erzielten Ergebnisse fest.
Mögliche Ergebnisse
Die Lehrlingsmediation ist dann beendet, wenn …
- … der Lehrberechtigte auf die geplante Auflösung des Lehrverhältnisses verzichtet.
- … der Lehrling zustimmt, nicht auf der Weiterführung des Lehrverhältnisses zu bestehen.
- … der Mediator die Mediation abbricht (z.B. bei Aussichtslosigkeit)
Wird keines dieser Ergebnisse erzielt, so endet die Mediation jedenfalls automatisch wie im Berufsausbildungsgesetz festgelegt (BAG) und die Fristen zum Ausbildungsübertritt laufen weiter.
Individuelle Vereinbarungen wie z.B. die einvernehmliche Lösung des Lehrverhältnisses können natürlich ebenfalls im Zuge der Mediation getroffen werden.
Lehrlingsmediation als Chance nutzen!
Unabhängig vom konkreten Ergebnis können sowohl Betrieb als auch Lehrling die Lehrlingsmediation als Chance zur Weiterentwicklung nutzen. Profitieren Sie von der Erfahrung, dass ein Gespräch auch in angespannter Atmosphäre konstruktiv verlaufen kann. Erleben Sie, wie Klarheit in der Sache geschaffen werden kann, ohne dass dabei der menschliche Umgang miteinander auf der Strecke bleibt.
Nehmen Sie wichtiges Feedback aus einem offenen Gespräch mit: Wo liegen Ihre Stärken? Was hat gepasst? Wo gibt es noch Luft nach oben?